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VW – Team Werra-Rennsteig e. V.
Präambel
Das
„VW-Team Werra-Rennsteig
e. V.“ ist ein
eigenständiger Verein und vollkommen unabhängig von der Volkswagen
AG. Der Zweck des „VW-Teams Werra-Rennsteig“ ist eine Vereinigung
von VW-Freunden und VW-Fahrern um sich gegenseitig, bezogen auf das
Automobil, zu helfen und auszutauschen.
In
diesem Sinne gibt sich der Verein „VW-Team Werra- Rennsteig e. V.“
Satzung:
§
1 Name, Sitz
-
Der
Verein führt den Namen “VW-Team
Werra Rennsteig e. V.“
-
Der
Verein hat seinen Sitz in 98587
Steinbach- Hallenberg,
Hergser Wiese 7
§
2 Rechtsform, Geschäftsjahr
-
Der
Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meiningen
eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er
den Zusatz „e. V.“.
-
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§
3 Vereinszweck
-
Der
Zweck des Vereins ist die Vereinigung von VAG-Freunden und
Volkswagen AG-Fahrern um sich gegenseitig, bezogen auf das
Automobil, zu helfen und auszutauschen. Der Zweck des Vereins
beinhaltet die gemeinsame Freizeitgestaltung der Mitglieder z.B.
gemeinsame Ausfahrten, regelmäßige Treffen und gegenseitige
Hilfeleistungen bei der Erhaltung und Umgestaltung der Fahrzeuge.
-
Der
Verein ist neutral gegenüber verschiedenster Weltanschauungen und
unparteiisch.
-
Der
Verein fördert die Kameradschaft der Vereinsmitglieder.
-
Der
Vereinszweck ist rein ideeller Natur.
-
Zur
Verfolgung des Vereinszwecks können wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe gegründet werden.
§
4 Mitgliedschaft, Ausschluss und Beendigung
-
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
notwendig.
-
Jedes
Vereinsmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.
-
Über
die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet, nach Vorliegen eines
schriftlichen Antrages, der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines
Antrages kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
-
Alle
Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
-
Der
Austritt eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher Erklärung
gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Halbjahres, mit
einer Kündigungsfrist von einem Monat.
-
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt, gegen die Satzung verstößt
oder vereinsschädigendes Verhalten aufweist z.B. schwere Verstöße
gegen die StVO. Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung
einberufen werden und dort Berufung eingelegt werden.Betroffene
Person muss zu der Versammlung eingeladen und angehört werden.
-
Die
Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod, oder nach 3- maligem
Versäumnis des Mitgliederbeitrages ohne Mitteilung und Erklärung
an den Kassenwart oder dessen Stellvertreter, oder Schriftführer.
-
Bei
einem Abbruch der Mitgliedschaft bestehen keine Anrechte auf, in den
Verein investierte Sach- und/oder Geldwerte.
-
Bei
allen gemeinschaftlichen Aktivitäten, und/oder Treffen, ist den
Anweisungen der StVO und/oder des Ordnungsdienstes stets Folge zu
leisten. Ein Verstoß wird je nach Schwere von der
Mitgliederversammlung geahndet. Somit wird dem Mitglied dann eine
Strafe auferlegt, welche das Mitglied zu ver- oder entrichten hat.
§
5 Mitgliedsbeitrag
Gesondert in Beitragsordnung.
§
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Die Mitglieder sind berechtigt, die
Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen
Veranstaltungen teilzunehmen.
-
Die Mitglieder sind verpflichtet, den
Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen
des Vereins gefährdet oder schädigt. Den Anordnungen der
Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
-
Die Vereinsregeln und die Hausordnung
im Vereinsstammlokal ist zu beachten.
-
Jeder Wohnortwechsel und oder
Änderung der Erreichbarkeit z.B. Telefonnummer) ist dem Vorstand
sofort anzuzeigen.
§
7 Organe des Vereins
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand bestehend aus
Vorsitzendem, zwei Stellvertretern, Kassenwart und dessen
Stellvertreters
-
Die Mitgliederversammlung kann die
Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§
8 Mitgliederversammlung und Aufgaben
-
Der Mitgliederversammlung gehören
alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
-
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal des
Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein
dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der
Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das
Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt,
wenn die schriftliche forderung Zweck und Gründe für die
Versammlung aufführt.
-
Die Mitgliederversammlung ist
Beschlussfähig ohne Rücksicht auf Stückzahl nach Einladung.
-
Die Einberufung geschieht durch
Veröffentlichung in Form von Eintragung auf der
Vereinsinternetseite.
-
Die Themen der Tagesordnung sind
darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen
einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
-
Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören:
-
Wahl und Abwahl des Vorstandes
-
Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
-
Erlass des Mitgliederbeitrages
-
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder
den
Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung
des
Vereins
-
ggf. Belastung von Grundstücken
-
ggf. Beteiligung an anderen Gesellschaften oder Aufnahme von Darlehen
§
9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) - Die Mitgliederversammlung
ist bei ordnungsgemäßer Einladung auch ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählen aus
der Mitte einen Versammlungsleiter.
2) - Beschlüsse werden, sofern
die Versammlung nicht etwas andres bestimmt, offen durch Handaufheben
mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
-
- Bei Beschlüssen über Satzungs-
und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des
Vereins sind abweichend von Punkt (2), ¾ der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§
10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
-
- Die Mitgliederversammlung als das
oberstes beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
-
- Die Mitgliederversammlung wählt
aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die
Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Wahl findet
geheim mit Stimmzetteln statt.
-
- Die Mitgliederversammlung kann
Mitglieder des Vorstandes abwählen.
-
- Die Mitgliederversammlung
entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
-
- Die Mitgliederversammlung nimmt den
jährlichen vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den
Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem
Vorstand Entlastung.
-
- Die Mitgliederversammlung
entscheidet über den vom Vorstand jährlich abzulegenden
Haushaltsplan des Vereins.
-
- Die Mitgliederversammlung hat
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.
-
- Der Mitgliederversammlung sind die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um
die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über
das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und
Rechnungsunterlagen des Vereins.
-
Die Mitgliederversammlung entscheidet
insbesondere auch über
a)
Befreiung von der Beitragspflicht
b)
Aufgaben des Vereins
c)
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d)
Beteiligung an Gesellschaften
e)
Aufnahme von Darlehen
f)
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g)
Mitgliedsbeiträge
-
Die Mitgliederversammlung kann über
weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus
der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§
11 Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2.
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart dessen
Stellvertreters und dem Schriftführer.
-
Die Mitglieder des Vorstandes werden
durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden
Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine unverzügliche
Mitgliederversammlung zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger
als zwei Vorstandsmitglieder verbleiben.
-
Außer durch Tod oder Ablauf einer
Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem
Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein (Amtsenthebung oder
Rücktritt.
-
Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand
oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
-
Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an den Schriftführer
zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat
nach Eingang wirksam.
§
12 Aufgabenbereich des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die
Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach innen und außen.
2) Er führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese
Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden
Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3) Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten im Sinne § 26 Abs. 2 BGB.
4) Der Verein wird durch
mindestens immer 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
5) Der Vorstand ist der
Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat der
ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über
seine Arbeit vorzulegen.
-
Die Beschlüsse des Vorstandes sind
vom Schriftführer schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§
13 Protokolle
-
Alle Beschlüsse des Vorstandes oder
der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und
stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll
sollen Ort, Zeit, die Tagesordnungspunkte und das jeweilige
Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer sachlich richtig zu
zeichnen.
§
14 Disziplinarstrafen innerhalb des Vereins
-
Der Verein ist berechtigt, gegen
Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder
gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen
zu verhängen:
a)
Verwarnung bzw. Verweis,
b)
Ordnungsgelder bis zu einer Höhe des doppelten halbjährlichen
Mitgliederbeitrages.
c)
Sperren von der Teilnahme an Veranstaltungen (eigenes Treffen,
Ausfahrten..)
d)
Ausschluss aus dem Verein gem. § 4 dieser Satzung.
§
15 Haftung
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Für Schäden gleich welcher Art, die
einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsbetrieb oder durch
die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der
Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach
den Vorschriften des Zivilrechtes einzustehen hat, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§
16 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
-
Im Falle der Auflösung des Vereins
sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das
Vereinsvermögen an den befreundeten Bus Club Koblenz, welcher unter
Leitung von Manfred Klee steht.
-
Der Vermögensanfall bezieht sich nur
auf das restliche, d.h. Nach der Liquidation noch übrige
Vereinsvermögen.
§
17 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der
Gründungsversammlung am 04.04.2009 beschlossen
worden und ist damit in Kraft getreten.
Satzung als PDF zum Download
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