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Satzung
Geschrieben von Patrick Wilhelm   

VW – Team Werra-Rennsteig e. V.


Präambel


Das „VW-Team Werra-Rennsteig e. V.“ ist ein eigenständiger Verein und vollkommen unabhängig von der Volkswagen AG. Der Zweck des „VW-Teams Werra-Rennsteig“ ist eine Vereinigung von VW-Freunden und VW-Fahrern um sich gegenseitig, bezogen auf das Automobil, zu helfen und auszutauschen.

In diesem Sinne gibt sich der Verein „VW-Team Werra- Rennsteig e. V.“


Satzung:


§ 1 Name, Sitz


  1. Der Verein führt den Namen “VW-Team Werra Rennsteig e. V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 98587 Steinbach- Hallenberg, Hergser Wiese 7


§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr


  1. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meiningen eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.

  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 3 Vereinszweck


  1. Der Zweck des Vereins ist die Vereinigung von VAG-Freunden und Volkswagen AG-Fahrern um sich gegenseitig, bezogen auf das Automobil, zu helfen und auszutauschen. Der Zweck des Vereins beinhaltet die gemeinsame Freizeitgestaltung der Mitglieder z.B. gemeinsame Ausfahrten, regelmäßige Treffen und gegenseitige Hilfeleistungen bei der Erhaltung und Umgestaltung der Fahrzeuge.

  2. Der Verein ist neutral gegenüber verschiedenster Weltanschauungen und unparteiisch.

  3. Der Verein fördert die Kameradschaft der Vereinsmitglieder.

  4. Der Vereinszweck ist rein ideeller Natur.

  5. Zur Verfolgung des Vereinszwecks können wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gegründet werden.


§ 4 Mitgliedschaft, Ausschluss und Beendigung


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

  2. Jedes Vereinsmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.

  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet, nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages, der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrages kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  4. Alle Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

  5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Halbjahres, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.

  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, gegen die Satzung verstößt oder vereinsschädigendes Verhalten aufweist z.B. schwere Verstöße gegen die StVO. Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung einberufen werden und dort Berufung eingelegt werden.Betroffene Person muss zu der Versammlung eingeladen und angehört werden.

  7. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod, oder nach 3- maligem Versäumnis des Mitgliederbeitrages ohne Mitteilung und Erklärung an den Kassenwart oder dessen Stellvertreter, oder Schriftführer.

  8. Bei einem Abbruch der Mitgliedschaft bestehen keine Anrechte auf, in den Verein investierte Sach- und/oder Geldwerte.

  9. Bei allen gemeinschaftlichen Aktivitäten, und/oder Treffen, ist den Anweisungen der StVO und/oder des Ordnungsdienstes stets Folge zu leisten. Ein Verstoß wird je nach Schwere von der Mitgliederversammlung geahndet. Somit wird dem Mitglied dann eine Strafe auferlegt, welche das Mitglied zu ver- oder entrichten hat.



§ 5 Mitgliedsbeitrag


Gesondert in Beitragsordnung.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

  3. Die Vereinsregeln und die Hausordnung im Vereinsstammlokal ist zu beachten.

  4. Jeder Wohnortwechsel und oder Änderung der Erreichbarkeit z.B. Telefonnummer) ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.


§ 7 Organe des Vereins


  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand bestehend aus Vorsitzendem, zwei Stellvertretern, Kassenwart und dessen Stellvertreters

  3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


§ 8 Mitgliederversammlung und Aufgaben


  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal des Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig ohne Rücksicht auf Stückzahl nach Einladung.

  4. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von Eintragung auf der Vereinsinternetseite.

  5. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

- Wahl und Abwahl des Vorstandes

- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

- Erlass des Mitgliederbeitrages

- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder

den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung

des Vereins

- ggf. Belastung von Grundstücken

- ggf. Beteiligung an anderen Gesellschaften oder Aufnahme von Darlehen


§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1) - Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung auch ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählen aus der Mitte einen Versammlungsleiter.

2) - Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas andres bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  1. - Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Punkt (2), ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung


  1. - Die Mitgliederversammlung als das oberstes beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

  2. - Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

  3. - Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.

  4. - Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

  5. - Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

  6. - Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich abzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

  7. - Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.

  8. - Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

a) Befreiung von der Beitragspflicht

b) Aufgaben des Vereins

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d) Beteiligung an Gesellschaften

e) Aufnahme von Darlehen

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

g) Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.


§ 11 Der Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart dessen Stellvertreters und dem Schriftführer.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine unverzügliche Mitgliederversammlung zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als zwei Vorstandsmitglieder verbleiben.

  3. Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein (Amtsenthebung oder Rücktritt.

  4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

  5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam.


§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes


1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach innen und außen.

2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne § 26 Abs. 2 BGB.

4) Der Verein wird durch mindestens immer 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 13 Protokolle


  1. Alle Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort, Zeit, die Tagesordnungspunkte und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer sachlich richtig zu zeichnen.


§ 14 Disziplinarstrafen innerhalb des Vereins


  1. Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

a) Verwarnung bzw. Verweis,

b) Ordnungsgelder bis zu einer Höhe des doppelten halbjährlichen Mitgliederbeitrages.

c) Sperren von der Teilnahme an Veranstaltungen (eigenes Treffen, Ausfahrten..)

d) Ausschluss aus dem Verein gem. § 4 dieser Satzung.


§ 15 Haftung


  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsbetrieb oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§ 16 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens


  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an den befreundeten Bus Club Koblenz, welcher unter Leitung von Manfred Klee steht.

  2. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. Nach der Liquidation noch übrige Vereinsvermögen.


§ 17 In-Kraft-Treten


Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 04.04.2009 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten.

 

Satzung als PDF zum Download


 
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